§
7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen:
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
für ihre jeweilige Funktion auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Wiederwahl und
vorzeitige Abwahl sind möglich. Scheiden mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, ist eine Mitgliederversammlung
zur Neuwahl einzuberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von weniger
als der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat der Restvorstand
das Recht zur Nachbesetzung für den Zeitraum bis zur nächsten
Mitgliederver-sammlung.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er verwaltet die Einnahmen und führt sie den satzungsmäßigen
Zwecken zu.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes haben
gemeinsam Vertretungsbefugnis zur Abgabe rechtsgeschäftlicher
Willenserklärungen des Vereins.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die lfd. Geschäfte
aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nimmt der musikpädagogische
Koordinator für den Vorstand wahr. Der musikpädagogische
Koordinator soll ein Musiklehrer sein, der im Verein oder an der Carl-Stamitz-Musikschule
tätig ist oder war.
§
8 Sitzungen des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf,
mindestens jedoch zweimal jährlich schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Sitzungen des Vorstandes sind
nicht
öffentlich. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies ihm gegenüber fordern. Die Einladungsfrist
beträgt zwei
Wochen.
2. Personen, die von den Beratungen des Vorstandes selbst betroffen
sind, nehmen insoweit an der Sitzung des Vorstandes nicht teil.
3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder, Musiklehrer
oder Berater einladen.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten
und den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Über die Sitzungen
des Vorstands wird durch den Schriftführer Protokoll geführt.
§
9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich
vom Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie muß durch
den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies
durch einen schriftlich begründeten Antrag gegenüber dem Vorstand
verlangen. In diesem Falle muß die Einberufung spätestens
innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei dem Vorstand
erfolgen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen.
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt der Einladung schriftlich bei dem Vorstand
gestellt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Ergänzungen
durch Verwendung einer neuen Tagesordnung spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
ist nicht von einer bestimmten Teilnahmequote abhängig. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Eltern vertreten
ihre minderjährigen Kinder. Mitglieder, die nicht persönlich
erscheinen können, können ein anderes Vereinsmitglied oder
den Vorstand bevollmächtigen ihr Stimmrecht auszuüben.
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Jedes anwesende
Vereinsmitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied per Vollmacht
vertreten.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder und der vorherigen Mitteilung in der schriftlichen
Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1., vertretungsweise dem
2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist durch den Schrift-führer eine
Niederschrift aufzunehmen, die der Veranstaltungsleiter und der
Schriftführer
zu unterzeichnen haben.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
spätestens drei Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres
einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung
vorzulegen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Wahl und vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern. Bei der Aussprache
und Abstimmung hierüber wird die Versammlung von einem Versammlungsleiter
aus dem Kreise der erschienenen Mitglieder geleitet, der mit Stimmenmehrheit
hierfür gewählt wird.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind möglich. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die von ihnen
durchgeführte Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Entlastung des
Vorstandes die Jahresrechnung und die Kassenführung zur Prüfung
vorzulegen.
§ 10 Auflösung
des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins haben ehemalige Mitglieder
keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins. Das gleiche
gilt bei Ausscheiden eines Mitglieds.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Köln mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecks gem. § 2 zu verwenden.
Köln, den 1.12.1999