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Satzung VFF

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Einzelne Aufgaben

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Einnahmen des Vereins

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Sitzungen des Vorstandes

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Auflösung des Vereins

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Satzung Verein der Freunde und Förderer der Carl-Stamitz-Musikschule e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:
„Verein der Freunde und Förderer der Carl-Stamitz-Musikschule Köln-Porz e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister zu Köln eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der musikalischen Bildung an der Carl-Stamitz-Musikschule (CSM) in Köln-Porz.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Pflege der Beziehungen zwischen Eltern, Musiklehrern, Schülern, ehemaligen Schülern sowie der Unterstützung der CSM in der Öffentlichkeit.
  • Förderung musikalischer Begabungen
  • Unterstützung bei der Durchführung musikalischer Freizeiten
  • Beschaffung und Unterhaltung von Musikinstrumente
  • Finanzierung von Musikunterricht in Fällen sozialer Bedürftigkeit
  • Förderung von Aktivitäten zur Ergänzung des Unterrichtsangebotes der CSM sowie von Einzelprojekten

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Einzelne Aufgaben

1. Musikinstrumente können an Mitglieder des Vereins gegen Zahlung einer Gebühr ausgeliehen werden. Ein Anspruch auf Überlassung eines Musikinstrumentes besteht nicht.

2. Der Verein fördert durch organisatorische Unterstützung musikpädagogische Aktivitäten und Musikunterricht seiner Mitglieder untereinander, der entsprechend den hierfür erarbeiteten Richtlinien erteilt wird. Der Verein organisiert nach Absprache Ort und Zeit sowie administrative Abwicklung dieses Unterrichts.

3. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen, wenn dies im Interesse des Zwecks des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung geboten erscheint. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in den Verein. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Der Austritt wird durch schriftliche zugangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Schluß des lfd. Geschäftsjahres wirksam.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluß muß begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Eine alphabetisch geordnete Mitgliederliste mit Namen und Adresse aller Mitglieder steht den Mitgliedern in der Geschäftsstelle, und falls eine solche nicht eingerichtet ist, bei dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes zur Einsichtnahme zur Verfügung.

6. Der Vorstand des Vereins kann verdiente Personen zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Vorschlag muß mit mindestens 5 Ja-Stimmen des Vorstandes gefaßt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen über den Vorschlag.


§ 5 Einnahmen des Vereins

1. Einnahmen des Vereins sind insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden und Gebühren.

2. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung zum Verein durch den Vorstand.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags steht im Ermessen eines jeden Mitglieds mit der Maßgabe, daß ein Mindestbeitrag pro Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

4. Benutzer eines Leihinstrumentes zahlen für die Dauer der Überlassung eine Gebühr, deren jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

5. Mitglieder, die Leistungen des Vereins gem. § 3 Abs. 2 als Schüler in Anspruch nehmen, zahlen hierfür einen Unkostenbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

6. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres durch Überweisung auf ein Konto des Vereins zu erfolgen. Die Zahlung gemäß den Abs. 4 und 5 sowie des Honorars der Musiklehrer hat auf ein Konto des Vereins zu erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem musikpädagogischen Koordinator als 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • drei weiteren Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für ihre jeweilige Funktion auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind möglich. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von weniger als der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat der Restvorstand das Recht zur Nachbesetzung für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet die Einnahmen und führt sie den satzungsmäßigen Zwecken zu.

4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes haben gemeinsam Vertretungsbefugnis zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen des Vereins.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die lfd. Geschäfte aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nimmt der musikpädagogische Koordinator für den Vorstand wahr. Der musikpädagogische Koordinator soll ein Musiklehrer sein, der im Verein oder an der Carl-Stamitz-Musikschule tätig ist oder war.

§ 8 Sitzungen des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies ihm gegenüber fordern. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

2. Personen, die von den Beratungen des Vorstandes selbst betroffen sind, nehmen insoweit an der Sitzung des Vorstandes nicht teil.

3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder, Musiklehrer oder Berater einladen.

4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Vorstands wird durch den Schriftführer Protokoll geführt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie muß durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei dem Vorstand erfolgen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Einladung schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Ergänzungen durch Verwendung einer neuen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

4. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von einer bestimmten Teilnahmequote abhängig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Eltern vertreten ihre minderjährigen Kinder. Mitglieder, die nicht persönlich erscheinen können, können ein anderes Vereinsmitglied oder den Vorstand bevollmächtigen ihr Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied per Vollmacht vertreten.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und der vorherigen Mitteilung in der schriftlichen Tagesordnung.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1., vertretungsweise dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schrift-führer eine Niederschrift aufzunehmen, die der Veranstaltungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl und vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern. Bei der Aussprache und Abstimmung hierüber wird die Versammlung von einem Versammlungsleiter aus dem Kreise der erschienenen Mitglieder geleitet, der mit Stimmenmehrheit hierfür gewählt wird.

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die von ihnen durchgeführte Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes die Jahresrechnung und die Kassenführung zur Prüfung vorzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins haben ehemalige Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins. Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines Mitglieds.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecks gem. § 2 zu verwenden.

 

Köln, den 1.12.1999

 

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