§
7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben
Personen:
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch
die Mitgliederversammlung für ihre jeweilige Funktion auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Tätigkeit des
Vorstands ist ehrenamtlich. Wiederwahl und vorzeitige Abwahl
sind möglich. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
vorzeitig aus dem Amt aus, ist eine Mitgliederversammlung zur
Neuwahl einzuberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von weniger
als der Hälfte der Vorstandsmitglieder hat der Restvorstand
das Recht zur Nachbesetzung für den Zeitraum bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Er verwaltet die Einnahmen und führt sie den satzungsmäßigen
Zwecken zu.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes
haben gemeinsam Vertretungsbefugnis zur Abgabe rechtsgeschäftlicher
Willenserklärungen des Vereins.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die lfd.
Geschäfte aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nimmt
der musikpädagogische Koordinator für den Vorstand
wahr. Der musikpädagogische Koordinator soll ein Musiklehrer
sein, der im Verein oder an der Carl-Stamitz-Musikschule tätig
ist oder war.
§
8 Sitzungen des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf,
mindestens jedoch zweimal jährlich schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Sitzungen des Vorstandes
sind nicht öffentlich. Er muß ihn einberufen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies ihm gegenüber fordern.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
2. Personen, die von den Beratungen des Vorstandes selbst betroffen
sind, nehmen insoweit an der Sitzung des Vorstandes nicht teil.
3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder, Musiklehrer
oder Berater einladen.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind schriftlich
festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Über
die Sitzungen des Vorstands wird durch den Schriftführer
Protokoll geführt.
§
9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal
jährlich vom Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie muß
durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der
Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag
gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Falle muß
die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Antrages bei dem Vorstand erfolgen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
sechs Wochen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Einladung schriftlich
bei dem Vorstand gestellt werden. Der Vorstand ist verpflichtet,
die Ergänzungen durch Verwendung einer neuen Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
ist nicht von einer bestimmten Teilnahmequote abhängig. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Eltern vertreten
ihre minderjährigen Kinder. Mitglieder, die nicht persönlich
erscheinen können, können ein anderes Vereinsmitglied
oder den Vorstand bevollmächtigen ihr Stimmrecht auszuüben.
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Jedes anwesende
Vereinsmitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied per Vollmacht
vertreten.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und der vorherigen
Mitteilung in der schriftlichen Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1., vertretungs-weise
dem 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine
Niederschrift aufzunehmen, die der Veranstaltungsleiter und der
Schriftführer zu unterzeichnen haben.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
spätestens drei Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres
einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung
vorzulegen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Wahl und vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern. Bei der
Aussprache und Abstimmung hierüber wird die Versammlung von
einem Versammlungsleiter aus dem Kreise der erschienenen Mitglieder
geleitet, der mit Stimmenmehrheit hierfür gewählt wird.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Wiederwahl und vorzeitige Abwahl sind möglich. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die von
ihnen durchgeführte Prüfung der Jahresrechnung und der
Kassenführung. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Entlastung
des Vorstandes die Jahresrechnung und die Kassenführung zur
Prüfung vorzulegen.
§ 10 Auflösung
des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins haben ehemalige
Mitglieder keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins.
Das gleiche gilt bei Ausscheiden eines Mitglieds.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Köln mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecks gem. § 2 zu verwenden.
Köln, den 1.12.1999